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Wortlaut

I. Name

Art. 1   

Unter dem Namen "Fröscheweid-Zunft zu Olten" gegründet am 14.März 1953, besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Olten ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

 


II. Zweck

Art. 2   

Die Zunft bezweckt,

  • die Kameradschaft unter den Zunftmitgliedern zu vertiefen, echte Freundschaft zu pflegen und das Zusammengehörigkeitsgefühl gegenseitig und jederzeit durch Achtung und Hilfsbereitschaft zu stärken;

  • die Oltner Fasnacht mit närrischem Geist zu beleben und durch humorvolle Mitarbeit den Weiterausbau tatkräftig zu unterstützen.


Art. 3   

Die Zunft ist politisch und konfessionell neutral.


III. Mitgliedschaft

Art. 4   

Die Mitglieder der Zunft werden Frösche genannt.
Es können nur Mitglieder des männlichen Geschlechts in die Zunft aufgenommen werden, die das 21. Altersjahr vollendet haben.

Art. 5   

Die Anzahl Mitglieder der Zunft beträgt maximal 53 Frösche.

Art. 6   

Frösche, die das 64. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens 5 Jahren der Zunft als Frosch angehören, werden zu Alt-Fröschen ernannt.
Alt-Frösche, die das 74. Altersjahr vollendet haben, werden zu Alt-Ehrenfröschen ernannt. Für diese ist der Besuch der Botte freiwillig.

 

Art. 7    

Frösche, welche sich in ganz ausserordentlichem Masse um
Belange der Zunft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Weihers zu Laub-Fröschen ernannt werden.

Art. 8

Frösche, welche nicht mehr in Olten und dessen Umgebung wohnen, können der Zunft beantragen, zu "Peripherie"-Fröschen ernannt zu werden. Für diese ist der Besuch der Botte freiwillig.

Art. 9

Die Alt-Ehrenfrösche und die "Peripherie"-Frösche werden bei der Ermittlung des Quorums gemäss Art. 5 hievor nicht mitgezählt, behalten ansonst aber alle Rechte eines Frosches bei.


IV. Organisation

Art. 10   

Die Zunft wählt an ihrem Grossbott für die Dauer von zwei Jahren einen Zunftrat, der Weiher genannt wird und unter dem Vorsitz des Froschkönigs steht.
Der Weiher besteht aus:

 

  1. Froschkönig

  2. Oberfrosch

  3. Narrefrosch

  4. Finanzefrosch

  5. Stubefrosch

  6. Bürofrosch

  7. Requisitefrosch

  8. Kartothekefrosch

  9. Zeremoniefrosch


Art. 11   

Der Weiher leitet die Zunft und führt deren Geschäfte, insoweit diese nicht den Bott-Beschlüssen vorbehalten sind.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Weihermitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 12   

Der Froschkönig ist Vorsitzender der Zunft; er repräsentiert die Zunft nach aussen.
Der Oberfrosch ist Stellvertreter des Froschkönigs.
Der Narrefrosch koordiniert die Vorbereitung und Durchführung der Fasnachtsanlässe. Er ist Vorsitzender des Quappenrates.
Der Finanzefrosch besorgt das gesamte Rechnungswesen der Zunft.
Der Stubefrosch führt das Protokoll bei den Bottverhandlungen und bei den Sitzungen des Weihers.
Der Bürofrosch besorgt die Sekretariatsarbeiten der Zunft.
Der Requisitefrosch ist für den Unterhalt, die Aufbewahrung und die Bereitstellung sämtlicher Zunftkleider und –requisiten verantwortlich.
Der Kartothekefrosch führt das Zunftbuch und betreut das Archiv.
Der Zeremoniefrosch ist für die geselligen Anlässe innerhalb der Zunft verantwortlich.


V. Zunftfarben, Wappen, Zunftkleid

Art. 13   

Die Zunftfarben sind violett und zitronengelb.

Art. 14   

Die Zunft führt ein Zunftwappen.

Art. 15   

Das Zunftkleid, der Zunfthut und die Zunftplakette werden dem Frosch bei der Aufnahme überreicht und werden als Ehrenkleid an jedem Bott und bei besonderen Anlässen getragen.


VI. Zunfthaus

Art. 16   

Das Zunfthaus Vorstadt steht der Zunft unentgeltlich für Botte, Sitzungen und sonstige Anlässe als Zunftlokal zur Verfügung. Bei anderweitiger Nutzung des Zunfthauses dürfen die Interessen der Zunft nicht beeinträchtigt werden.

Art. 17   

Die Zunft führt eine Stubenordnung. Diese ist ein integrierender Bestandteil dieser Satzungen (siehe Anhang).


VII. Botte

Art. 18   

Die Zunft hält ordentlicherweise im Jahr ein Grossbott, ein Herbstbott und ein Hilaribott. Die Teilnahme ist für alle Alt-Frösche und Frösche obligatorisch. Schriftliche Entschuldigungen müssen am Bott vorliegen. Die Einladungen erfolgen elf Tage im voraus.

Art. 19   

Das Grossbott findet am 9. Samstag nach der Herrenfasnacht statt. Es dient insbesondere zur Durchführung allfälliger Wahlen, der Rechnungsabnahme und der Dechargenerteilung an den Weiher. Daselbst können auch Ehrungen und Ernennungen von Zünftern erfolgen.

Art. 20  

Das Herbstbott findet jeweils an einem Samstag zwischen dem 1. Oktober und dem 15. November statt. Es dient insbesondere zur Behandlung von Aufnahmegesuchen von neuen Zünftern. Im Rahmen des Herbstbottes soll auch zweckmässigerweise die ordentliche Generalversammlung der Genossenschaft Zunfthaus Vorstadt stattfinden.

Art. 21   

Das Hilaribott ist insbesondere dem Auftakt der Fasnacht gewidmet.

Art. 22  

Die Bottbeschlüsse werden, unter Vorbehalt der Fälle eines qualifizierten Mehrs, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Frösche gefasst.


VIII. Rechnungswesen

Art. 23   

Jeder Frosch entrichtet den ordentlichen Jahresbeitrag und verpflichtet sich zur Übernahme eines Anteilscheins an der Genossenschaft Zunfthaus Vorstadt.

Art. 24   

Am Grossbott werden die Rechnung, das Budget und der ordentliche Jahresbeitrag behandelt.

Art. 25   

Zur Prüfung der Zunftkasse sowie der Abrechnungen der Fasnachts-Cliquen und der Wagenbau-Gruppe, werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und ein Ersatzmann gewählt. Diese dürfen dem Weiher nicht angehören.


IX. Fasnacht

Art. 26   

Die Fasnachts-Cliquen und die Wagenbau-Gruppe bestimmen das gemeinsam erarbeitete Sujet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Zunft. Der Narrefrosch ist für die Koordination besorgt.

Art. 27   

Weitere Gruppen können im Einverständnis mit dem Weiher unter dem Namen der Zunft an der Fasnacht teilnehmen. Für diese gilt Art. 26 ebenfalls.


X. Aufnahmen

Art. 28   

Über die Aufnahme von Fröschen wird jeweils am Herbstbott entschieden. Vorschläge für neue Quappen sind dem Quappenrat oder dem Weiher zu unterbreiten.

Art. 29   

Der Quappenrat besteht aus dem Narrefrosch als Vorsitzenden und drei Fröschen, welche am Grossbott gewählt werden.

Art. 30   

Der Quappenrat hat die Aufgabe, die Kandidaten auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei Eignung und nach Zustimmung des Weihers führt der Quappenrat die Quappe in die Gebräuche der Zunft ein und bereitet sie auf das künftige Froschleben vor.
 

Die Quappe soll an allen Anlässen der Zunft teilnehmen.
Das Herbstbott entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufnahme von neuen Fröschen. Hiezu sind mindestens 86 ¾ % der Stimmen notwendig, wobei die leeren Stimmen nicht zur Ermittlung des Quorums gezählt werden.

Art. 31  

Der neue Zünfter wird am Hilaribott nach den Bestimmungen der Stubenordnung feierlich in den Kreis der Zunft aufgenommen. Er hat eine einmalige Aufnahmegebühr in der Höhe eines ordentlichen Jahresbeitrages zu entrichten.
Er hat sich bis zum nächsten Grossbott im Zunftbuch einzutragen.


XI. Austritt, Ausschluss

Art. 32   

Der Austritt aus der Zunft muss mit schriftlicher Begründung dem Froschkönig zuhanden des Weihers mitgeteilt und vom Grossbott genehmigt werden. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr.

Art. 33   

Wer die vorstehenden Satzungen nicht erfüllt, sich unehrenhaft benimmt, oder der Zunft schuldhaft Schaden moralischer oder materieller Art zufügt, kann auf Antrag des Weihers aus der Zunft ausgeschlossen werden.


Zum Ausschluss eines Zünfters bedarf es einer Mehrheit von 86 ¾ % der Stimmen, wobei die leeren Stimmen nicht zur Ermittlung des Quorums gezählt werden.


Der Austretende und der Ausgeschlossene muss seine Zunfteffekten abgeben und verliert jedes Anrecht am Zunftvermögen, unter Vorbehalt der Statuten der Genossenschaft Zunfthaus Vorstadt.


XII. Totenehrung

Art. 34   

Zu Ehren eines verstorbenen Frosches nimmt die Zunft an der öffentlichen Abdankungsfeier teil. Anschliessend findet im Zunftlokal für den verstorbenen Frosch ein Totensalamander statt. Das Andenken der Verstorbenen wird in würdiger Form gewahrt.


XIII. Ehrengericht

Art. 35   

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Zünftern, die nicht vom Weiher bereinigt werden können, bestellt das Bott ein Ehrengericht aus zwei Ehrenrichtern, dem der Froschkönig oder Oberfrosch als Obmann vorsteht und das Verfahren bestimmt. Bei Differenzen zwischen Froschkönig und Oberfrosch bestimmen die Frösche aus den Reihen der Alt- und Altehrenfrösche den Obmann. Dem Entscheid des Ehrengerichtes haben sich die Kontrahenten zu unterziehen.


XIV. Auflösung

Art. 36   

Die Zunft kann nicht aufgelöst werden, solange sie noch aus 13 Fröschen besteht.
Falls die Zunft aus weniger als 13 Fröschen besteht, kann sie durch einstimmigen Beschluss aufgelöst werden.


Im Falle einer Auflösung der Zunft ist das gesamte Vermögen einschliesslich Akten, Zunftbuch und Inventar dem Turnverein Olten zur Aufbewahrung zu übergeben. Dieser hat das Vermögen treuhänderisch zu bewahren oder sicherzustellen.
Sollte sich später eine neue Zunft von wenigstens 13 Mitgliedern, die sich mehrheitlich aus bisherigen Zünftern oder aus den Reihen des Turnvereins Olten rekrutieren, unter dem gleichen Namen und mit dem gleichen Zweck bilden, so hat dieselbe das Recht, die übergebenen Depositen mit dem Einverständnis des Vorstandes des Turnvereins Olten zu beanspruchen.
Art. 77 und 78 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.



Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 14. März 1953 und treten mit dem nächsten Grossbott in Kraft.

Olten, den 11. Dezember 1959

Fröscheweid-zunft zu Olten

Der Froschkönig:                     Der Stubenfrosch:
sig. Walter Hagmann                sig. Walter Holzapfel



Die Stubenordnung wurde genehmigt durch das Grossbott vom 5. März 1962 und
tritt sofort in Kraft.

Olten, den 5. März 1962

Fröscheweid-Zunft zu Olten

Der Froschkönig:                      Der Stubenfrosch:
sig. Walter Hagmann                 sig. Walter Holzapfel



Vorstehende Statuten mit Stubenordnung wurden durch das Grossbott Anno Domini 1970 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Olten, im Herbst 1970

Fröscheweid-Zunft zu Olten

Der Froschkönig:                       Der Stubenfrosch:
sig. Max Metzger                        sig. Max Emondts

Vorstehende Statuten mit anschliessender Stubenordnung wurden durch das Grossbott vom 2. Mai 1987 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Olten, dem 2. Mai 1987

Fröscheweid-Zunft zu Olten

Der Froschkönig:                     Der Stubenfrosch:
sig. Peter Schibli                      sig. Hanspeter Pöll



Vorstehende Statuten mit anschliessender Stubenordnung wurden durch das Grossbott 2009 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Olten, im April 2009

Der Froschkönig:                     Der Stubenfrosch:
sig. Heinz Flückiger                  sig. Norbert Caspar

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